Landesverein Niedersachsen Bremen
Landesverein Niedersachsen Bremen
Satzung des DVW e. V. - Landesverein Niedersachsen/Bremen
Satzungsnovellierung
Entsprechend der Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung vom 02.09.1999 in Hannover wurde unsere Landesvereinssatzung durch den Satzungsausschuß überarbeitet.
Der Entwurf wurde sowohl dem zuständigen Amtsgericht sowie allen Mitgliedern mit dem DVW Mitteilungsblatt 2001 zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden bewertet und soweit erforderlich in den Satzungsentwurf eingearbeitet.
Die Novellierung der Satzung des DVW-Landesvereins Niedersachsen/Bremen e.V. in der vorgestellten Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.06.2001 in Goslar einstimmig beschlossen.
Die Satzung wurde zwischenzeitlich vom Amtsgericht Hannover in der beschlossenen Fassung genehmigt.
Ab dem 01.01.2002 gilt daher für unseren Landesverein die nachfolgende Satzung.
DVW-Niedersachsen/Bremen
(Stand 15.06.01)
SATZUNG
des
Deutschen Vereins für Vermessungswesen (DVW)
Landesverein Niedersachsen/Bremen e.V:
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist Deutscher Verein für Vermessungswesen (DVW), Landesverein Niedersachsen/Bremen e.V., Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement.
- Sitz des Vereins ist Hannover
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3964 eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, das Vermessungs- und Liegenschaftswesen in Praxis, Wissenschaft und Forschung zu fördern und Berufsangehörige sowie den beruflichen Nachwuchs in der fachlichen Aus- und Fortbildung zu betreuen.
- Diesem Zweck dienen vor allem:
- die Mitgliedschaft des Vereins im Deutschen Verein für Vermessungswesen (DVW) e.V. -Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement.- mit Sitz in Marburg/Lahn und die Unterstützung dessen Aufgabenwahrnehmung,
- die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen , Hochschulen und Instituten sowie entsprechenden Organisationen des In- und Auslandes,
- das Mitteilungsblatt des Landesvereins,
- die Herausgabe von Information in geeigneter Form,
- die Unterstützung fachwissenschaftlicher Veranstaltungen und Einrichtungen, wie z.B. Kolloquien, Bibliotheken und Exkursionen,
- die Durchführung von Fachseminaren und anderen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und anderer Entscheidungsträger,
- die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos und nicht vornehmlich eigenwirtschaftlich. Er darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zecke verwenden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vortandes sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf durch unangemessene Vergütungen und zweckentfremdete Ausgaben begünstigt werden.
§ 3
Organisation
Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Jede natürliche Person, die Interesse am Vereinszweck nach §2 hat kann ordentliches Mitglied werden.
- Juristische Personen, die den Vereinszweck nach §2 fördern wollen, können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Aus dem Verein kann man nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muß dem Vorstand bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus anderen Gründen ausschließen; dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
- Der Verein stellt die bei ihm geführten persönlichen Daten seiner Einzelmitglieder dem DVW zur Verfügung.
§ 5
Beitrag
- Die Mitgliederversammlung beschließt den jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Mahngebühr für rückständige Beiträge. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres in einer Summe fällig.
- Der Beitrag enthält die Bezugsgebühr für die Zeitschrift für Vermessungswesen (ZfV)
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Vereinsorgane
- Organe des Landesvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Über Sitzungen und Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen; sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie soll mit einer fachwissenschaftlichen Tagung verbunden werden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine Versammlung ist in angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder beantragen.
- Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Sie beschließt vor allem über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer/innen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beitragshöhe und die Mahngebühr,
- den Haushaltsplan,
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- den Ausschluß von Mitgliedern,
- Zahl und Zuschnitt der Bezirksgruppen,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
- Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Verspätete Anträge können behandelt werden, wenn die Versammlung es beschließt.
- Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwände erhoben werden.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Schatzmeister/in und
- den Vorsitzenden der Bezirksgruppen.
- Die Mitglieder zu Nrn.1 und 3 bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Die Mitglieder zu Nrn. 1 und 3 einerseits und die Mitglieder zu Nrn.2 und 4 andererseits werden im Abstand von zwei Jahren für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben an eine Geschäftsstelle übertragen.
- Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und ihre Vertreter/innen werden in den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt. Die §§ 7 (1) und 8 (3) sind entsprechend anzuwenden.
§ 9
Satzungsänderung und Auflösung
- Eine Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen, soweit die Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
- Wenn der Verein aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn sein Zweck wegfällt, fällt das Vereinsvermögen an den DVW-Bund, soweit er noch existiert, andernfalls an die fachbezogenen Studiengänge der Universitäten und Hochschulen im Vereinsbereich jeweils zu gleichen Teilen. Das anfallende Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für eigene gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
