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Bebauungsplanung für Windkraftanlagen

2014
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Windkraftanlagen sind nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert. Im Gegensatz zu Solarparks ist bei Windparks zur Erreichung des Baurechts kein Bebauungsplan im Außenbereich erforderlich. Regional- und Flächennutzungsplan legen im Sinne einer ganzheitlichen Konzeption Vorranggebiete für die Windenergienutzung in der Region bzw. Flächen zur Nutzung von Windenergie (Konzentrationszonen) im Gemeindegebiet fest, ohne dabei Aussagen zu den exakten Standorten der Anlagen oder über das Maß der baulichen Nutzung zu treffen. Besteht der Bedarf dies festzusetzen oder ist ein Windpark vorrangig zu beplanen, um zügig Baurecht zu schaffen, ist ein Bebauungsplan sinnvoll.

Ein Bebauungsplan für Windkraftanlagen darf in der Regel den Vorgaben der Landesplanung nicht widersprechen (Anpassungspflicht). Solange die Landes- und Regionalplanung zu diesem Thema noch nicht abgeschlossen ist und es noch keine rechtskräftige Festlegung von Vorranggebieten gibt oder im Gegenstromprinzip andere Vorranggebiete ins Verfahren eingebracht werden sollen, kann durch die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen konkreten Windpark zeitnah baurechtliche Klarheit geschaffen werden.

Das vorliegende Merkblatt zeigt, wann die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Windpark ergänzend zur Flächennutzungs- und Regionalplanung sinnvoll ist und welche Vorteile hier die Bebauungsplanung für Kommunen bringt. Es legt dar, wie Planungssicherheit bei der Ausweisung von Windparks erreicht werden kann und zeigt exemplarisch mögliche Festsetzungen. Das Merkblatt verdeutlicht, wie Kommunen bei der Ausweisung von Windparks mit Hilfe der Bebauungsplanung die Ziele einer energetischen Flächeneffizienz sowie des Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes vor die wirtschaftlichen Interessen von Einzelinvestoren stellen können.

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